Teilnahmerichtlinien für die Durchführung der Messe

„Bauen & Energie – Messe für Bauen, Energie, Wohnen und Umwelt.“

1. Anmeldung, Anerkennung

Die Anmeldung mit Bestellung der Standfläche erfolgt unter Verwendung des Formulars Anmeldung. Mit der Unterzeichnung der Anmeldung werden die Teilnahmerichtlinien als verbindlich für den Aussteller anerkannt. Der Aussteller steht dafür ein, dass auch alle von ihm auf der Ausstellung beschäftigten Personen die Teilnahmerichtlinien einhalten. Die gesetzlichen arbeits-und gewerberechtlichen Vorschriften besonders für Feuerschutz, Unfallverhütung, Firmenbezeichnung etc. sind einzuhalten. Die Anmeldung ist unwiderruflich. Konkurrenzausschluss kann nicht gewährt werden. Bei Rücktritt eines Ausstellers im Ausnahmefall ist der Veranstalter berechtigt, über die vermietete Fläche zu verfügen. Sollte es dem Veranstalter gelingen, den Stand ohne Nachteile anderweitig zu vermieten, so ist vom Aussteller als Entschädigung für entstandene Kosten und Leistungen eine pauschale Abstandssumme von 15 % der Standmiete zu zahlen. Kann die fragliche Fläche nicht mehr weitervermietet werden, so haftet der Aussteller für den vollen Mietbetrag.

2. Zulassung

Über die Zulassung der Aussteller entscheidet der Veranstalter nach Eingang der schriftlichen Anmeldung durch eine schriftliche Zulassungsbestätigung. Mit der Zulassung kommt der Vertrag zustande, erst bei Zahlungseingang ist der Vertrag in all seinen Bestandteilen rechtskräftig (s. Nr. 9). Der Veranstalter ist berechtigt, Anmeldungen abzulehnen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, die Anmeldenden nicht unter das Themenspektrum der Ausstellung fallen sowie zu viele Aussteller eines Gewerkes bereits für die Messe angemeldet sind.

3. Standzuteilung, Ausstellungsstände

Der Veranstalter teilt den Ausstellern die Stände zu. Der Veranstalter ist im Einzelfall berechtigt, abweichend vom geäußerten Standwunsch des Ausstellers einen Stand in anderer Lage zuzuweisen oder eine anderweitige Veränderung der angemeldeten Fläche oder eine Beschränkung der angemeldeten Ausstellungsgegenstände vorzunehmen. Der Veranstalter verpflichtet sich, in diesen Fällen vorab Rücksprache mit dem betreffenden Aussteller zu halten. Beträgt die Gesamthöhe der Ausstellungsgegenstände (bspw. bei Systemständen) bei den Ständen entlang der Zeltwände mehr als 2,40 m, ist unbedingt mit dem Veranstalter Rücksprache zu halten. Auch hier behält sich der Veranstalter das Recht vor, abweichend von der Anmeldung einen Stand in anderer Lage zuzuweisen. Jeder Aussteller ist, um ein einheitliches Erscheinungsbild auf der Messe zu gewährleisten, zur Anmietung von Holzstellwänden (Rück-und Seitenwände) verpflichtet. Ein ausdrücklicher Verzicht seitens des Ausstellers auf den tatsächlichen Aufbau der Wände führt nicht zu einer Standpreis-Senkung und berechtigt den Aussteller auch nicht zu einer solchen. Die anzumietenden Stellwände dürfen durch die Aussteller weder beschriftet, beklebt, angebohrt o.ä. werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Ausstellungsgegenstände mittels Vorrichtungen zum Abhängen an diesen Wänden zu befestigen. Bei einer Beklebung mit Tesafilm o.ä. Material sind die Stellwände beim Standabbau entsprechend zu reinigen. Befestigungen, gleich welcher Art, dürfen an Zeltteilen nicht angebracht werden. Sollen Bespannungen vorgenommen werden, so darf dafür nur schwer entflammbares Material Verwendung finden. Die Notausgänge müssen jederzeit zugänglich sein. Der Fußboden, die Stellwände sowie die festen Einbauten, insbesondere die Installations-und Feuerwehreinrichtungen, dürfen weder gestrichen noch tapeziert werden und müssen ebenfalls jederzeit zugänglich sein.

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4. Technische Installation

Vom Veranstalter wird je Stand ein 220 V-Anschluss zur Verfügung gestellt. Anschlüsse für Strom, die mit der Anmeldung nicht dem Veranstalter gemeldet worden sind, können nicht berücksichtigt werden. Die gemeldeten Anschlusswerte sind verbindlich. Die beantragte Stromversorgung kann nur insoweit ausgeführt werden, als dies technisch möglich ist. Sollten Anschlüsse nicht realisiert werden können, wird der Veranstalter mit dem Aussteller Rücksprache halten, um die Teilnahme des Ausstellers an der Messe weiter zu ermöglichen. Darüber hinaus sind die Aussteller für die technische Ausstattung ihres Standes selbst zuständig. Der Aussteller ist verpflichtet, alle elektrisch angeschlossenen Geräte beim Verlassen seines Standes abzuschalten und haftet für alle Schäden, die durch Nichtbefolgung dieser Anweisungen entstehen. Vom Veranstalter wird im Zelt ein zentraler Wasseranschluss für alle Aussteller zur Verfügung gestellt. Nur im Ausnahmefall (absolute Notwendigkeit für Produktpräsentation) wird ein zusätzlicher eigener Wasseranschluss für Aussteller installiert. Eine zusätzliche Installation ist ausschließlich bei einem Stand an den Zeltaußenseiten möglich; eine eigene Versorgung eines Standes in der Zeltmitte ist ausgeschlossen.

5. Auf-und Abbau, Müllentsorgung

Die Auf-und Abbauzeiten sind dem Anmelde-Formular zu entnehmen. Die Aussteller, die die Erstellung eines Standes oder Gebäudes im Freigelände vorgenommen haben, verpflichten sich, das Gelände nach Abschluss der Messe wieder instand zu setzen. Alle Stände sowohl im Innen-als auch im Außenbereich des Messegeländes sind nach dem Abbau des Messestandes vom Aussteller sauber zu verlassen. Beschädigungen des Messezeltes, der technischen Einrichtungen und des Messegeländes sind dem Veranstalter unverzüglich mitzuteilen. Dafür haftet der Aussteller.

6. Bewachung

Die Bewachung des Ausstellungszeltes außerhalb der Öffnungszeiten obliegt dem Veranstalter. Den diesbezüglichen Anweisungen und Aufforderungen des Sicherheitsdienstes sind unbedingt Folge zu leisten.

7. Versicherung der Ausstellungsware

Der Abschluss einer Ausstellungsversicherung bleibt jedem Aussteller selbst vorbehalten und wird vom Veranstalter empfohlen.

8. Haftungsausschluss und Unfallverhütung

Für Schäden, die Sachen, insbesondere Ausstellungsgegenstände, während des Aufenthalts oder der Unterbringung auf dem Messegelände erleiden, haftet der Veranstalter, soweit er schuldhaft seine Organisationsbzw. Verkehrssicherungspflicht verletzt. Dies gilt auch für solche Schäden, die durch sein Personal oder seine Helfer schuldhaft Dritten zugefügt werden. Dagegen wird für Schäden, die durch Diebstahl, Feuer, Blitzschlag, Sturm, Explosion, Wassereinbruch, Durchregnen oder aufgrund anderer Ursache entstehen, kein Ersatz geleistet. Ebenso wenig können aus etwaigen, auf Irrtum beruhenden Angaben oder Maßnahmen des Ausstellers Schadensersatzansprüche irgendwelcher Art gegen den Veranstalter hergeleitet werden. Auch beim Versagen der Leitungen bzw. Störungen in der Zufuhr von Strom oder Wasser haftet der Veranstalter nicht für die den Ausstellern entstehenden Schäden. Der Aussteller haftet für alle Schäden, die durch ihn oder von ihm beauftragte Dritte am Eigentum des Veranstalters entstehen oder an Personen oder Gegenständen, für die der Veranstalter seinerseits Dritten gegenüber nach dem Gesetz oder aus Vertrag haftet. Der Aussteller ist verpflichtet, bei der Ausstellung und dem Betrieb von Maschinen und Geräten die allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie die Arbeitsschutz-und Unfallverhütungsvorschriften insbesondere nach Maßgabe des Gesetzes über technische Arbeitsmittel zu beachten. Das Befahren des Messegeländes erfolgt auf eigene Gefahr.

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9. Standmiete, Zahlungstermin

Die Nettostandmieten ohne Mehrwertsteuer sind dem Anmeldeformular zu entnehmen. Die Standpreise schließen u.a. die Kosten für Holzstellwände (Rück-und Seitenwände) inkl. einer Beschriftungsblende, Werbung (Internetauftritt, Flyer, Radio, Spanntransparente etc.), Müllentsorgung und Strom/Elektroinstallation ein. Der jeweilige Betrag wird Ende August in Rechnung gestellt. Der zu zahlende Rechnungsbetrag ist innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung im Ganzen fällig. Erst bei Zahlungseingang hat der mit der Zulassungsbestätigung geschlossene Vertrag in all seinen Bestandteilen Gültigkeit (s. Nr. 2). Der Aussteller kann bei Zahlungsverzögerung ohne Entschädigung ausgeschlossen und über dessen Stand anderweitig verfügt werden. Die Zahlungsverpflichtung bleibt hiervon unberührt.

10. Werbung

Der Veranstalter übernimmt die allgemeine Besucherwerbung. Eine Unterstützung durch die Aussteller ist im allseitigen Interesse erwünscht. Werbung aller Art ist nur innerhalb des vom Aussteller gemieteten Standes für die eigene Firma des Ausstellers und nur für die von ihr hergestellten oder vertriebenen Erzeugnisse erlaubt. Der Gebrauch und/oder die Vorführung von Maschinen, akustischen Geräten und Lichtbildgeräten, auch zu Werbezwecken, kann im Interesse der Aufrechterhaltung eines geordneten Ausstellungsbetriebes eingeschränkt oder widerrufen werden.

11. Hausrecht, Zuwiderhandlung

Der Aussteller unterwirft sich während des Aufenthalts auf dem gesamten Messegelände dem Hausrecht des Veranstalters. Den Anordnungen der bei ihm Beschäftigten ist Folge zu leisten. Verstöße gegen diese Teilnahmerichtlinien oder gegen die Anordnungen im Rahmen des Hausrechts berechtigen den Veranstalter, wenn die Zuwiderhandlungen nach Aufforderung nicht eingestellt werden, zur sofortigen entschädigungslosen Schließung des Standes zu Lasten des Ausstellers und ohne Haftung für Schäden.

12. Bauaufsicht und Feuerwehr

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass beim Errichten und Betreiben der Ausstellungsgegenstände die gesetzlichen feuerpolizeilichen, bauaufsichts-, arbeits-und gewerberechtlichen Vorschriften in den jeweils gültigen Fassungen genauestens zu beachten sind. Vor Eröffnung der Messe erfolgt eine Abnahme des Messegeländes durch die zuständige Behörde. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die festgestellten Mängel ggf. auf Kosten des betreffenden Ausstellers beseitigen zu lassen. Im Verlauf der Messe ist den Weisungen der Sicherheits-und Betriebsorgane unbedingt Folge zu leisten. Widrigenfalls können Sondermaßnahmen, z.B. Abschleppen von Kraftfahrzeugen, veranlasst werden.

13. Höhere Gewalt

Sollte die Messe infolge höherer Gewalt ausfallen oder abgebrochen werden, so ist die Verantwortung des Veranstalters aufgehoben. Er ist in diesem Falle zu einer Rückerstattung der Standmiete nach Nr. 9 abzüglich eines Kostenbeitrages für bereits entstandene Werbekosten in Höhe von 15 % verpflichtet.

14. Gerichtsstand und gesetzliche Bestimmungen

Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist Arnsberg/Hochsauerlandkreis. Der Veranstalter ist nicht verantwortlich für die Nichtbefolgung von gesetzlichen und anderen Bestimmungen durch den Aussteller. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Teilnahmerichtlinien nicht durchgeführt werden oder unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Ergänzungen oder Änderungen zu diesen Teilnahmerichtlinien behält sich der Veranstalter vor.

Wirtschaftsförderung Arnsberg GmbH, 59759 Arnsberg, Juni 2012 Seite 3 von 3