Teilnahmerichtlinien
für die Durchführung der Messe
Die Anmeldung mit Bestellung der Standfläche
erfolgt unter Verwendung des Formulars Anmeldung. Mit der Unterzeichnung der
Anmeldung werden die Teilnahmerichtlinien als verbindlich für den Aussteller
anerkannt. Der Aussteller steht dafür ein, dass auch alle von ihm auf der
Ausstellung beschäftigten Personen die Teilnahmerichtlinien einhalten. Die
gesetzlichen arbeits-und gewerberechtlichen
Vorschriften besonders für Feuerschutz, Unfallverhütung, Firmenbezeichnung etc.
sind einzuhalten. Die Anmeldung ist unwiderruflich. Konkurrenzausschluss kann
nicht gewährt werden. Bei Rücktritt eines Ausstellers im Ausnahmefall ist der
Veranstalter berechtigt, über die vermietete Fläche zu verfügen. Sollte es dem
Veranstalter gelingen, den Stand ohne Nachteile anderweitig zu vermieten, so
ist vom Aussteller als Entschädigung für entstandene Kosten und Leistungen eine
pauschale Abstandssumme von 15 % der Standmiete zu zahlen. Kann die fragliche
Fläche nicht mehr weitervermietet werden, so haftet der Aussteller für den
vollen Mietbetrag.
Über die Zulassung der Aussteller
entscheidet der Veranstalter nach Eingang der schriftlichen Anmeldung durch
eine schriftliche Zulassungsbestätigung. Mit der Zulassung kommt der Vertrag
zustande, erst bei Zahlungseingang ist der Vertrag in all seinen Bestandteilen
rechtskräftig (s. Nr. 9). Der Veranstalter ist berechtigt, Anmeldungen
abzulehnen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht,
die Anmeldenden nicht unter das Themenspektrum der Ausstellung fallen sowie zu
viele Aussteller eines Gewerkes bereits für die Messe
angemeldet sind.
Der Veranstalter teilt den
Ausstellern die Stände zu. Der Veranstalter ist im Einzelfall berechtigt,
abweichend vom geäußerten Standwunsch des Ausstellers einen Stand in anderer
Lage zuzuweisen oder eine anderweitige Veränderung der angemeldeten Fläche oder
eine Beschränkung der angemeldeten Ausstellungsgegenstände vorzunehmen. Der
Veranstalter verpflichtet sich, in diesen Fällen vorab Rücksprache mit dem
betreffenden Aussteller zu halten. Beträgt die Gesamthöhe der
Ausstellungsgegenstände (bspw. bei Systemständen) bei den Ständen entlang der Zeltwände mehr als 2,40 m, ist
unbedingt mit dem Veranstalter Rücksprache zu halten. Auch hier behält sich der
Veranstalter das Recht vor, abweichend von der Anmeldung einen Stand in anderer
Lage zuzuweisen. Jeder Aussteller ist, um ein einheitliches Erscheinungsbild
auf der Messe zu gewährleisten, zur Anmietung von Holzstellwänden (Rück-und Seitenwände) verpflichtet. Ein ausdrücklicher
Verzicht seitens des Ausstellers auf den tatsächlichen Aufbau der Wände führt
nicht zu einer Standpreis-Senkung und berechtigt den Aussteller auch nicht zu
einer solchen. Die anzumietenden Stellwände dürfen durch die Aussteller weder
beschriftet, beklebt, angebohrt o.ä. werden. Es
besteht jedoch die Möglichkeit, die Ausstellungsgegenstände mittels
Vorrichtungen zum Abhängen an diesen Wänden zu befestigen. Bei einer Beklebung
mit Tesafilm o.ä. Material sind die Stellwände beim
Standabbau entsprechend zu reinigen. Befestigungen, gleich welcher Art, dürfen
an Zeltteilen nicht angebracht werden. Sollen Bespannungen vorgenommen werden,
so darf dafür nur schwer entflammbares Material Verwendung finden. Die
Notausgänge müssen jederzeit zugänglich sein. Der Fußboden, die Stellwände
sowie die festen Einbauten, insbesondere die Installations-und
Feuerwehreinrichtungen, dürfen weder gestrichen noch tapeziert werden und
müssen ebenfalls jederzeit zugänglich sein.
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Vom Veranstalter wird je Stand ein
220 V-Anschluss zur Verfügung gestellt. Anschlüsse für Strom, die mit der
Anmeldung nicht dem Veranstalter gemeldet worden sind, können nicht
berücksichtigt werden. Die gemeldeten Anschlusswerte sind verbindlich. Die
beantragte Stromversorgung kann nur insoweit ausgeführt werden, als dies
technisch möglich ist. Sollten Anschlüsse nicht realisiert werden können, wird
der Veranstalter mit dem Aussteller Rücksprache halten, um die Teilnahme des
Ausstellers an der Messe weiter zu ermöglichen. Darüber hinaus sind die
Aussteller für die technische Ausstattung ihres Standes selbst zuständig. Der
Aussteller ist verpflichtet, alle elektrisch angeschlossenen Geräte beim
Verlassen seines Standes abzuschalten und haftet für alle Schäden, die durch
Nichtbefolgung dieser Anweisungen entstehen. Vom Veranstalter wird im Zelt ein
zentraler Wasseranschluss für alle Aussteller zur Verfügung gestellt. Nur im
Ausnahmefall (absolute Notwendigkeit für Produktpräsentation) wird ein
zusätzlicher eigener Wasseranschluss für Aussteller installiert. Eine
zusätzliche Installation ist ausschließlich bei einem Stand an den
Zeltaußenseiten möglich; eine eigene Versorgung eines Standes in der Zeltmitte
ist ausgeschlossen.
Die Auf-und
Abbauzeiten sind dem Anmelde-Formular zu entnehmen. Die Aussteller, die die
Erstellung eines Standes oder Gebäudes im Freigelände vorgenommen haben,
verpflichten sich, das Gelände nach Abschluss der Messe wieder instand zu
setzen. Alle Stände sowohl im Innen-als auch im
Außenbereich des Messegeländes sind nach dem Abbau des Messestandes vom
Aussteller sauber zu verlassen. Beschädigungen des Messezeltes, der technischen
Einrichtungen und des Messegeländes sind dem Veranstalter unverzüglich
mitzuteilen. Dafür haftet der Aussteller.
Die Bewachung des Ausstellungszeltes
außerhalb der Öffnungszeiten obliegt dem Veranstalter. Den diesbezüglichen
Anweisungen und Aufforderungen des Sicherheitsdienstes sind
unbedingt Folge zu leisten.
Der Abschluss einer
Ausstellungsversicherung bleibt jedem Aussteller selbst vorbehalten und wird
vom Veranstalter empfohlen.
Für Schäden, die Sachen,
insbesondere Ausstellungsgegenstände, während des Aufenthalts oder der
Unterbringung auf dem Messegelände erleiden, haftet der Veranstalter, soweit er
schuldhaft seine Organisationsbzw.
Verkehrssicherungspflicht verletzt. Dies gilt auch für solche Schäden, die
durch sein Personal oder seine Helfer schuldhaft Dritten zugefügt werden.
Dagegen wird für Schäden, die durch Diebstahl, Feuer, Blitzschlag, Sturm,
Explosion, Wassereinbruch, Durchregnen oder aufgrund anderer Ursache entstehen,
kein Ersatz geleistet. Ebenso wenig können aus etwaigen, auf Irrtum beruhenden
Angaben oder Maßnahmen des Ausstellers Schadensersatzansprüche irgendwelcher
Art gegen den Veranstalter hergeleitet werden. Auch beim Versagen der Leitungen
bzw. Störungen in der Zufuhr von Strom oder Wasser haftet der Veranstalter
nicht für die den Ausstellern entstehenden Schäden. Der Aussteller haftet für
alle Schäden, die durch ihn oder von ihm beauftragte Dritte am Eigentum des
Veranstalters entstehen oder an Personen oder Gegenständen, für die der
Veranstalter seinerseits Dritten gegenüber nach dem Gesetz oder aus Vertrag
haftet. Der Aussteller ist verpflichtet, bei der Ausstellung und dem Betrieb
von Maschinen und Geräten die allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie
die Arbeitsschutz-und Unfallverhütungsvorschriften
insbesondere nach Maßgabe des Gesetzes über technische Arbeitsmittel zu
beachten. Das Befahren des Messegeländes erfolgt auf eigene Gefahr.
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9. Standmiete,
Zahlungstermin
Die Nettostandmieten ohne
Mehrwertsteuer sind dem Anmeldeformular zu entnehmen. Die Standpreise schließen
u.a. die Kosten für Holzstellwände (Rück-und Seitenwände) inkl. einer Beschriftungsblende,
Werbung (Internetauftritt, Flyer, Radio,
Spanntransparente etc.), Müllentsorgung und Strom/Elektroinstallation ein. Der
jeweilige Betrag wird Ende August in Rechnung gestellt. Der zu zahlende
Rechnungsbetrag ist innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung im Ganzen
fällig. Erst bei Zahlungseingang hat der mit der Zulassungsbestätigung
geschlossene Vertrag in all seinen Bestandteilen Gültigkeit (s. Nr. 2). Der
Aussteller kann bei Zahlungsverzögerung ohne Entschädigung ausgeschlossen und
über dessen Stand anderweitig verfügt werden. Die Zahlungsverpflichtung bleibt
hiervon unberührt.
10. Werbung
Der Veranstalter übernimmt die
allgemeine Besucherwerbung. Eine Unterstützung durch die Aussteller ist im
allseitigen Interesse erwünscht. Werbung aller Art ist nur innerhalb des vom
Aussteller gemieteten Standes für die eigene Firma des Ausstellers und nur für
die von ihr hergestellten oder vertriebenen Erzeugnisse erlaubt. Der Gebrauch
und/oder die Vorführung von Maschinen, akustischen Geräten und
Lichtbildgeräten, auch zu Werbezwecken, kann im Interesse der Aufrechterhaltung
eines geordneten Ausstellungsbetriebes eingeschränkt oder widerrufen werden.
11. Hausrecht,
Zuwiderhandlung
Der Aussteller unterwirft sich
während des Aufenthalts auf dem gesamten Messegelände dem Hausrecht des
Veranstalters. Den Anordnungen der bei ihm Beschäftigten ist Folge zu leisten.
Verstöße gegen diese Teilnahmerichtlinien oder gegen die Anordnungen im Rahmen
des Hausrechts berechtigen den Veranstalter, wenn die Zuwiderhandlungen nach
Aufforderung nicht eingestellt werden, zur sofortigen entschädigungslosen
Schließung des Standes zu Lasten des Ausstellers und ohne Haftung für Schäden.
12. Bauaufsicht und
Feuerwehr
Es wird ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass beim Errichten und Betreiben der Ausstellungsgegenstände die
gesetzlichen feuerpolizeilichen, bauaufsichts-, arbeits-und
gewerberechtlichen Vorschriften in den jeweils gültigen Fassungen genauestens
zu beachten sind. Vor Eröffnung der Messe erfolgt eine Abnahme des
Messegeländes durch die zuständige Behörde. Der Veranstalter behält sich das
Recht vor, die festgestellten Mängel ggf. auf Kosten des betreffenden
Ausstellers beseitigen zu lassen. Im Verlauf der Messe ist den Weisungen der Sicherheits-und Betriebsorgane unbedingt Folge zu leisten.
Widrigenfalls können Sondermaßnahmen, z.B. Abschleppen von Kraftfahrzeugen,
veranlasst werden.
13. Höhere Gewalt
Sollte die Messe infolge höherer
Gewalt ausfallen oder abgebrochen werden, so ist die Verantwortung des
Veranstalters aufgehoben. Er ist in diesem Falle zu einer Rückerstattung der
Standmiete nach Nr. 9 abzüglich eines Kostenbeitrages für bereits entstandene
Werbekosten in Höhe von 15 % verpflichtet.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für
beide Teile ist Arnsberg/Hochsauerlandkreis. Der Veranstalter ist nicht
verantwortlich für die Nichtbefolgung von gesetzlichen und anderen Bestimmungen
durch den Aussteller. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Teilnahmerichtlinien
nicht durchgeführt werden oder unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen davon unberührt. Ergänzungen oder Änderungen zu diesen
Teilnahmerichtlinien behält sich der Veranstalter vor.
Wirtschaftsförderung Arnsberg GmbH, 59759 Arnsberg, Juni
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